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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CARO CONSULTING Werbeagentur

 

Diese Geschäftsbedingungen enthalten allgemein branchenübliche und anerkannte Regeln und sind für die reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Werbeagentur CARO CONSULTING  (nachstehend "Agentur") und ihren Auftraggebern (nachstehend "Werbungstreibende") zu verstehen.

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, den vorliegenden und allen künftigen Verträgen zwischen Agentur und Werbungstreibenden zugrunde, auch wenn dies künftig nicht mehr ausdrücklich im Einzelfall vereinbart werden sollte. Eigene Bedingungen des Werbungstreibenden werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

 

§ 1  Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

 

§ 2  Die Agentur arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben- und Terminvorgabe des Werbungstreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereit zu stellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbungstreibenden - insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - in jeder mäglichen Form zu vertreten.

 

§ 3  Die Agentur ist bereit, aufgrund besonderer Vereinbarung während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Werbungstreibenden agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produktbereich/Dienstleistung in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.

 

§ 4  Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbungstreibenden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel sowie die Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen.

Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.

Werden von der  Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale, bei Auftragswert unter 500 Euro pauschal mindestens 75 Euro. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungstreibenden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbungstreibenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf.

 

§ 5  Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbungstreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Agentur. Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

 

§ 6  Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muß das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten Leistungen zu regulieren.

Ansonsten berechnet die Agentur ihren Aufwand entsprechend der in ihrer Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.

 

§ 7  Der Werbungstreibende verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit ihm diese  verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.

Der Werbungstreibende verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

 

§ 8  Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht dies aufgrund der jeweils gültigen Stundensätze der Agentur.

Das Agenturhonorar umfaßt die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Werbetext, Satz und Reinzeichnungen.Separat berechnet werden: Materialien, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand.

Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Hähe  sich am Verhältnis der erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.

Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbungstreibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.

Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten bzw. bei Berechnung durch die Agentur an den Werbungstreibenden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus "Service-fee" getragen (wie § 4 Abs. 4).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9  Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Agentur die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.

§ 10  Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Werbungstreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.

 

§ 11  Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

 

§ 12  Der Werbungstreibende ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht.

Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

 

§ 13  Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Werbungstreibenden ab.

Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Anderenfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemä§en Leistung verpflichtet. Eine

Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen.

Nach der Freigage zum Druck durch den Werbungstreibenden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit.

Soweit der Werbungstreibende von sich aus Korrekturen vornehmen läßt, entfällt jede Haftung der Agentur.

Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.

 

§ 14  Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Werbungstreibende nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck.

Geht die Verwendung hierüber hinaus, auch nach Ablauf des Vertrags und auch wenn kein Anspruch auf Urheberschutz erhoben wird oder erhoben werden kann, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.

Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht besonderer Abschluß erfolgt.

Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch nach angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigung haftet der Werbungstreibende.

Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungstreibenden hinzuweisen.

Die obligatorischen Belegexemplare sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

 

§ 15  Das Agenturhonorar incl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist innerhalb von 14 Kalendertagen rein netto ohne Abzug zu zahlen. Skonto kann nicht gewährt werden.

Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbungstreibenden rein netto fällig.

Zielüberschreitungen werden mit 5 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

§ 16  Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in  ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

§ 17  Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist Braunschweig.

 

Wolfenbüttel, den 1. Januar 2003


 


 

 

 

 
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