Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CARO CONSULTING Werbeagentur
Diese Geschäftsbedingungen enthalten allgemein branchenübliche und anerkannte Regeln und sind für die reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Werbeagentur CARO CONSULTING (nachstehend "Agentur") und ihren Auftraggebern (nachstehend "Werbungstreibende") zu verstehen.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, den vorliegenden und allen künftigen Verträgen zwischen Agentur und Werbungstreibenden zugrunde, auch wenn dies künftig nicht mehr ausdrücklich im Einzelfall vereinbart werden sollte. Eigene Bedingungen des Werbungstreibenden werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 1 Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
§ 2 Die Agentur arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben- und Terminvorgabe des Werbungstreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereit zu stellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbungstreibenden - insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - in jeder mäglichen Form zu vertreten.
§ 3 Die Agentur ist bereit, aufgrund besonderer Vereinbarung während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Werbungstreibenden agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produktbereich/Dienstleistung in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.
§ 4 Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbungstreibenden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel sowie die Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen.
Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale, bei Auftragswert unter 500 Euro pauschal mindestens 75 Euro. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungstreibenden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbungstreibenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf.
§ 5 Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbungstreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Agentur. Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.
§ 6 Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muß das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten Leistungen zu regulieren.
Ansonsten berechnet die Agentur ihren Aufwand entsprechend der in ihrer Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.
§ 7 Der Werbungstreibende verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit ihm diese verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
Der Werbungstreibende verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
§ 8 Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht dies aufgrund der jeweils gültigen Stundensätze der Agentur.
Das Agenturhonorar umfaßt die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Werbetext, Satz und Reinzeichnungen.Separat berechnet werden: Materialien, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand.
Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Hähe sich am Verhältnis der erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbungstreibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.
Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten bzw. bei Berechnung durch die Agentur an den Werbungstreibenden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus "Service-fee" getragen (wie § 4 Abs. 4).